Die Zusammenlegung von Eigentumswohnungen verschiedener Wohnungseigentümer, etwa durch einen Mauerdurchbruch, ist unzulässig. Dies hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.1.2011 (5 Ob 162/10z) ausgesprochen. Demnach soll verhindert werden, dass durch die Zusammenlegung der in § 13 WEG normierte Grundsatz der Unteilbarkeit eines Mindestanteils umgangen wird. Ein gemeinsames Eigentum zweier Personen an einem Mindestanteil ist nur unter der Voraussetzung der Begründung einer Eigentümerpartnerschaft zulässig.