Beweislastumkehr bei ärztlichen Behandlungsfehlern:

Die Beweislastverteilung des § 1298 ABGB sieht vor, dass der Schädiger beweisen muss, dass ihn kein Verschulden am Schaden trifft. Die Beweislast für das Vorliegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers und dessen Kausalität hatte hingegen nach älterer Rechtsprechung der Geschädigte zu tragen. Steht ein ärztlicher Behandlungsfehler fest und ist es unzweifelhaft, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch den ärztlichen Kunstfehler nicht bloß unwesentlich erhöht wurde, hat der Belangte (Arzt oder Krankenanstaltenträger) nunmehr zu beweisen, dass die ihm zuzurechnende Sorgfaltsverletzung „mit größter Wahrscheinlichkeit“ nicht kausal für den Schaden des Patienten war. Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass überhaupt ein Behandlungsfehler begangen wurde, wer dafür verantwortlich ist und dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch den Kunstfehler nicht bloß unwesentlich erhöht wurde, liegt jedoch weiterhin beim Patienten. Der OGH ist mit Urteil vom 16.12.2013, 6 Ob 212/13i, vom Grundsatz, dass die Beweilslastumkehr nur das Verschulden, nicht jedoch die Kausalität betrifft, bei ärztlichen Behandlungsfehlern aufgrund der sich für den Patienten ergebenden Beweisschwierigkeiten abgegangen. Damit wurden von der Rechtsprechung Beweiserleichterungen für den geschädigten Patienten geschaffen.