Erbrecht neu ab 01.01.2017

Mit 01.01.2017 trat der überwiegende Teil des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015 in Kraft. Die neuen Regelungen sind bei Todesfällen und Testamentserrichtungen ab dem 1. Jänner 2017 anzuwenden.

Durch die Reform werden veraltete Formulierungen sprachlich angepasst und überholte Bestimmungen abgeschafft. Vereinzelt wurden auch neue Regelungen geschaffen.

Änderungen gibt es vor allem in folgenden Bereichen:
– Testamentserrichtung: bei der Errichtung von Testamenten sind neue Formerfordernisse zu beachten;

– Pflegevermächtnisse: der einen nahen Angehörigen pflegenden Person gebührt künftig unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzliches Vermächtnis;

– außerordentliches Erbrecht von Lebensgefährten: ab 1. Jänner 2017 kommt Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten unter bestimmten Voraussetzungen ein außerordentliches Erbrecht zu;

– automatische Aufhebung von Testamenten durch Scheidung: Durch die Erbrechtsreform wird die Vermutung eines stillschweigenden Widerrufs von letztwilligen Verfügungen gesetzlich festgelegt;

– Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen: ab 1. Jänner 2017 werden nur noch die Nachkommen und die Ehegattin/der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner pflichtteilsberechtigt sein. An der Höhe des Pflichtteils ändert sich nichts = die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Eltern und weitere Vorfahren sind ab 01.01.2017 nicht mehr pflichtteilsberechtigt;

– Pflichtteilsstundung (Mit der Erbrechtsreform soll eine Erleichterung bei bestehenden Familienunternehmen oder in Fällen geschaffen werden, in denen die Erbin/der Erbe auf das Wohnhaus angewiesen ist. Ab 1. Jänner 2017 kann auf Anordnung der Verstorbenen/des Verstorbenen oder auf Verlangen der belasteten Erbin/des belasteten Erben durch das Gericht der Pflichtteil für die Dauer von fünf (in besonderen Fällen bis zu maximal zehn) Jahren gestundet werden;

– Änderung und Erweiterung der Enterbungsgründe (ab 1. Jänner 2017 werden auch mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Straftaten gegen nahe Angehörige der Verstorbenen/des Verstorbenen sowie grobe Verletzungen der Pflichten aus dem Eltern-Kind-Verhältnis als Enterbungsgründe gelten. Entfallen wird hingegen der Enterbungsgrund „der beharrlichen Führung einer gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößigen Lebensart“.